Norm
MRG §8 Abs3Rechtssatz
Ein Bestandgeber hat den in der Ausübung seines Mietrechts wesentlich beeinträchtigten Mieter nach § 8 Abs 3 MRG auch dann angemessen zu entschädigen, wenn der Eingriff in Befolgung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolgte.Ein Bestandgeber hat den in der Ausübung seines Mietrechts wesentlich beeinträchtigten Mieter nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG auch dann angemessen zu entschädigen, wenn der Eingriff in Befolgung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111487Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0050OB00158_98S0000_001