Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung antragsgemäß erteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111784Im RIS seit
25.03.1999Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013