RS OGH 2013/5/21 1Ob362/98m, 1Ob243/07b, 1Ob64/08f, 1Ob58/13f

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Rechtssatz

Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung antragsgemäß erteilt wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0111784">1 Ob 362/98m
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 362/98m
    Veröff: SZ 72/29
  • RS0111784">1 Ob 243/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 243/07b
    Auch; nur: Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. (T1)
  • RS0111784">1 Ob 64/08f
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 64/08f
    Auch; Beisatz: Die Frage, vor welcher Art von Schäden der Bauherr durch Erteilung der Baubewilligung geschützt werden soll, kann nicht generell beantwortet, sondern muss im Einzelfall normbezogen und fallbezogen geprüft werden. (T2); Beisatz: Die Baubehörden haben bei ihnen einlangende Ansuchen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit den ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Bestimmungen hin zu prüfen. (T3); Beisatz: Hier: Zum stmk BauG. (T4); Bem: Siehe auch RS0124126. (T5); Veröff: SZ 2008/130
  • RS0111784">1 Ob 58/13f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 58/13f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111784

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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