RS OGH 2021/1/27 9ObA320/98v; 5Ob208/01a; 6Ob3/02p; 10Ob145/05d; 4Ob20/09h; 9ObA107/20f

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Norm

ZPO §519 Abs1 Z2 H
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Mit dem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss kann auch allein dessen Begründung angefochten werden, ohne dass der Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren zu ergänzen, bekämpft wird; das Rechtsmittel kann auch von der Partei erhoben werden, auf deren Berufung hin die Aufhebung erfolgt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111502

Im RIS seit

26.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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