Norm
EuGVÜ Art17Rechtssatz
Der Begriff "derselbe Anspruch" in Art 21 LGVÜ ist vertragsautonom auszulegen. Es hat nicht nur die früher erhobene Leistungsklage im Sinn des Art 21 LGVÜ Vorrang vor einer späteren Feststellungsklage, sondern auch umgekehrt die frühere (negative) Feststellungsklage vor der späteren Leistungsklage. Von diesem Grundsatz besteht auch keine Ausnahme, wenn das Zweitgericht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 17 LGVÜ ausschließlich zuständig ist. Art 17 LGVÜ verdrängt den Art 21 LGVÜ nicht.Der Begriff "derselbe Anspruch" in Artikel 21, LGVÜ ist vertragsautonom auszulegen. Es hat nicht nur die früher erhobene Leistungsklage im Sinn des Artikel 21, LGVÜ Vorrang vor einer späteren Feststellungsklage, sondern auch umgekehrt die frühere (negative) Feststellungsklage vor der späteren Leistungsklage. Von diesem Grundsatz besteht auch keine Ausnahme, wenn das Zweitgericht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Artikel 17, LGVÜ ausschließlich zuständig ist. Artikel 17, LGVÜ verdrängt den Artikel 21, LGVÜ nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111768Im RIS seit
27.03.1999Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018