Norm
ABGB §364aRechtssatz
Für eine Haftung nach § 364a ABGB reicht das Vorliegen genereller Rechtsvorschriften oder Normen nicht aus, sondern setzt § 364a ABGB einen individuellen behördlichen Rechtsakt voraus. Die behördliche Zulassung eines Spritzmittels stellt keine dem behördlichen Genehmigungsverfahren im Sinne des § 364a ABGB gleichzuhaltende behördliche Genehmigung einer "Anlage" dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111731Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0060OB00239_98K0000_001