RS OGH 1999/2/25 6Ob239/98k

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Veröffentlicht am 25.02.1999
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Norm

ABGB §364a

Rechtssatz

Für eine Haftung nach § 364a ABGB reicht das Vorliegen genereller Rechtsvorschriften oder Normen nicht aus, sondern setzt § 364a ABGB einen individuellen behördlichen Rechtsakt voraus. Die behördliche Zulassung eines Spritzmittels stellt keine dem behördlichen Genehmigungsverfahren im Sinne des § 364a ABGB gleichzuhaltende behördliche Genehmigung einer "Anlage" dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111731

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0060OB00239_98K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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