Norm
StVO §82 Abs1Rechtssatz
Unter den Begriff der Benützung von Straßen zu gewerblichen Tätigkeiten zählt auch die Durchführung und Abwicklung eines Verkaufsmarktes, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tätigkeiten im Sinne der Gewerbeordnung, sondern überhaupt um Tätigkeiten handelt, die auf einen Erwerb schlechthin abzielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111702Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0020OB00053_99D0000_001