RS OGH 1999/2/25 2Ob27/99f, 8ObA73/03y, 9ObA154/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1999
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Norm

ABGB §1311 IIa
ABGB §1324

Rechtssatz

Der Verstoß gegen Schutzgesetze wie die StVO bedeutet als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit, vielmehr muss der ohne Zweifel objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111723

Im RIS seit

27.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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