Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Der Verstoß gegen Schutzgesetze wie die StVO bedeutet als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit, vielmehr muss der ohne Zweifel objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111723Im RIS seit
27.03.1999Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017