RS OGH 1999/2/25 2Ob41/99i, 3Ob60/99s, 1Ob358/99z, 5Ob233/05h, 2Ob159/08h, 4Ob161/14a, 7Ob183/17p, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1999
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Norm

LGVÜ Art17 Abs1

Rechtssatz

Grundsätzlich ist das Erfordernis der Schriftform auch dann gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrages auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte. Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGHSlg 1976, 1831, 1842, Nr 12 - Estatis Salotti/Rüwa).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 41/99i
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 41/99i
    Veröff: SZ 72/37
  • 3 Ob 60/99s
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 60/99s
  • 1 Ob 358/99z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
    Vgl auch; Beisatz: Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Art 17 Abs 1 lit a erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht im Sinn der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist. (T1)
    Veröff: SZ 73/76
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
    nur: Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind. (T2)
  • 2 Ob 159/08h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 159/08h
  • 4 Ob 161/14a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 161/14a
    Auch; nur T2; Beisatz: Die leichte Abfragbarkeit der AGB im Internet ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn ? wie hier ? das sich auf seine AGB berufende Unternehmen nicht davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner die AGB durch Interneteinsicht noch vor Zustandekommen des Vertrags zur Kenntnis genommen hat, weil es unter diesen Umständen keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung des Vertragspartners zur Gerichtsstandklausel ausgehen durfte. (T3)
  • 7 Ob 183/17p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
    Auch
  • 6 Ob 120/19v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 120/19v
    nur T2
  • 1 Ob 38/22b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 38/22b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111716

Im RIS seit

27.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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