RS OGH 2024/9/23 2Ob41/99i; 3Ob60/99s; 1Ob358/99z; 5Ob233/05h; 7Ob183/17p; 7Ob116/24w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1999
beobachten
merken

Norm

LGVÜ Art17 Abs1

Rechtssatz

Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art 17 Abs 1 zweiter Satz lit a LGVÜ liegt vor, wenn jede Vertragspartei ihren Willen schriftlich erklärt hat. Dies kann in einer von allen Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde geschehen, es reichen aber auch getrennte Schriftstücke aus, wenn aus ihnen die Einigung über den gewählten Gerichtsstand ausreichend deutlich hervorgeht.Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, zweiter Satz Litera a, LGVÜ liegt vor, wenn jede Vertragspartei ihren Willen schriftlich erklärt hat. Dies kann in einer von allen Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde geschehen, es reichen aber auch getrennte Schriftstücke aus, wenn aus ihnen die Einigung über den gewählten Gerichtsstand ausreichend deutlich hervorgeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111714

Im RIS seit

27.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten