RS OGH 1999/3/1 16Ok12/98, 16Ok9/00, 16Ok45/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1999
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Norm

KartG 1988 §31

Rechtssatz

Verbandsempfehlungen können sich, ohne ihren Charakter als solche zu verlieren, nicht nur an die Mitglieder des Verbandes, sondern auch an Private richten.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 12/98
    Entscheidungstext OGH 01.03.1999 16 Ok 12/98
  • 16 Ok 9/00
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 16 Ok 9/00
    Auch; Beisatz: Richtet ein Verband Empfehlungen an Angehörige der Marktgegenseite seiner Mitgliedsunternehmen oder gar an beliebige Drittunternehmen, so bedeutet dies nicht, dass der Begriff der Verbandsempfehlung iSd § 31 KartG nicht erfüllt sei. (T1)
  • 16 Ok 45/05
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 16 Ok 45/05
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Tatbestand nach § 31 KartG ist demnach formal verwirklicht. Das Kartellgericht ist aber gemäß § 42 f KartG iVm der VO (EG) Nr1/2003 des Rates vom 16. 12. 2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln ermächtigt, den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung aufzutragen, wenn die Empfehlung gegen Art 81 Abs 1 EG verstößt. "Honorarordnung der Baumeister" (auch: "HOB"). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111669

Dokumentnummer

JJR_19990301_OGH0002_0160OK00012_9800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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