RS OGH 1999/3/1 16Ok16/98, 16Ok9/01, 16Ok20/02, 16Ok4/05, 16Ok49/05, 16Ok12/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1999
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Norm

KartG 1988 §2a
KartG 1988 §41 Abs1 Z3
KartG 2005 §7 Abs1 Z3

Rechtssatz

Zurechnung von Umsatzerlösen infolge Verbundenheit über eine mittelbare Beteiligung:

Bei mittelbarer Beteiligung, also bei Beteiligung über mehrere Stufen findet eine Zurechnung nur statt, wenn auf jeder der unmittelbaren Beteiligung anschließenden Stufe jeweils ein beherrschender Einfluss vorliegt. Dies gilt auch für mittelbare horizontale Verbindungen.

Die von Wessely (ecolex 1994, 475 ff) aufgestellten rein mathematischen "Quotenberechnungen" werden bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 1 KartG) dem Grundgedanken, dass eine Zusammenrechnung bei mittelbarer Beteiligung nur dann zu folgen hat, wenn ein entsprechender beherrschender Einfluss vorliegt, nicht gerecht. Eine Zuordnung von Umsätzen scheidet aus, wenn diese "außerhalb der wirtschaftlichen Einheit, auf die es ankommt" (Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3 § 13 Rz 43) erzielt werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Werden Unternehmen, die nur lose mittelbar verbunden sind, in völlig verschiedenen Märkten tätig oder sind sie nur mittels reiner Kapitalanlagegesellschaften und Beteiligungsgesellschaften mittelbar verbunden, spricht nichts dafür, dass auf das andere Unternehmen oder die andere Unternehmensgruppe ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, der die Zurechnung der Ressourcen vor dem Hintergrund des Zwecks der Zusammenrechnungsregelung rechtfertigen könnte; derartige Unternehmensverbindungen sind nicht als wettbewerbliche Einheit aufzufassen und ihre Umsätze daher nicht zusammenzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 16/98
    Entscheidungstext OGH 01.03.1999 16 Ok 16/98
  • 16 Ok 9/01
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 16 Ok 9/01
    nur: Zurechnung von Umsatzerlösen infolge Verbundenheit über eine mittelbare Beteiligung: Bei mittelbarer Beteiligung, also bei Beteiligung über mehrere Stufen findet eine Zurechnung nur statt, wenn auf jeder der unmittelbaren Beteiligung anschließenden Stufe jeweils ein beherrschender Einfluss vorliegt. Dies gilt auch für mittelbare horizontale Verbindungen. (T1); Veröff: SZ 74/199
  • 16 Ok 20/02
    Entscheidungstext OGH 10.03.2003 16 Ok 20/02
    Vgl
  • 16 Ok 4/05
    Entscheidungstext OGH 04.04.2005 16 Ok 4/05
    Vgl; Beisatz: Der kartellrechtliche Beherrschungsbegriff geht weiter als jener des Gesellschaftsrechts. Entscheidend ist, ob ein Unternehmen bei den für die Markt- und Wettbewerbsstellung ausschlaggebenden Entscheidungen seine eigenen wettbewerblichen Interessen in einem anderen Unternehmen durchsetzen kann. (T2)
  • 16 Ok 49/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 49/05
    Vgl auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht. Es soll eine entsprechende Anzahl an potentiell mit einander konkurrierenden „selbständigen Marktteilnehmern" auf diesem Markt erhalten bleiben. Danach ist auch die Frage der „Inlandswirkung" zu beurteilen. Bei allfälligen Wettbewerbsbeschränkungen, die von ausländischen Unternehmen ausgehen, rechtfertigt nur eine unmittelbare Inlandsauswirkung die Anwendung des nationalen Kartellrechts. (T3)
  • 16 Ok 12/08
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 16 Ok 12/08
    Vgl; Beisatz: Bei einer bloß mittelbaren Beteiligung über mehrere Stufen genügt es nicht, wenn die nach § 7 Abs 1 Z 3 KartG maßgeblichen Beteiligungsschwellen von 25 beziehungsweise 50 % nur dadurch erreicht werden, dass „durchgerechnet" wird. Bei einer „Durchrechnung" würden die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten nicht ausreichend berücksichtigt. Nach überwiegender Auffassung muss vielmehr bei einem mittelbaren Erwerb über mehrere Stufen zumindest jener Einfluss vorliegen, der mit einer unmittelbaren Beteiligung von 25 % oder mehr verbunden ist. (T4); Beisatz: Ein tatbestandsmäßiger mittelbarer Beteiligungserwerb liegt nur dann vor, wenn das beteiligte Unternehmen auch seine die relevanten Beteiligungsschwellen vermittelnden Tochter- oder Enkelunternehmen beherrscht. Dabei ist jedoch darauf zu verweisen, dass eine derartige Beherrschung zwar im Regelfall nur bei Vorliegen einer Anteilsmehrheit in den Tochter-beziehungsweise Enkelgesellschaften vorliegen wird. Da es jedoch auf die tatsächliche Beherrschung ankommt, kann aufgrund besonderer Konstellationen im Einzelfall auch bei einer niedrigeren Beteiligung an die Beteiligungsstellung nach § 7 Abs 1 Z 3 KartG vermittelnden Gesellschaften eine Beherrschung vorliegen. (T5)

Schlagworte

Spar-Systempartnerschaftsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111670

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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