RS OGH 1999/3/9 4Ob55/99p

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Rechtssatz

Bei Beurteilung der Begräbniskosten im Sinne des § 46 Abs 1 Z 7 KO, § 73 AußStrG sind von der tatsächlichen Rechnung ausgehend die darin verzeichneten Leistungen auf ihre Übereinstimmung mit Ortsgebrauch, Stand und Vermögen des Verstorbenen zu überprüfen.Bei Beurteilung der Begräbniskosten im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO, Paragraph 73, AußStrG sind von der tatsächlichen Rechnung ausgehend die darin verzeichneten Leistungen auf ihre Übereinstimmung mit Ortsgebrauch, Stand und Vermögen des Verstorbenen zu überprüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111506

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0040OB00055_99P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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