Norm
GenG §1 Abs1Rechtssatz
Das Genossenschaftsgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wirkungen und die Voraussetzungen der Geltendmachung von Fehlern eines Generalversammlungsbeschlusses. Nach Lehre und Rechtsprechung ist diese Regelungslücke durch analoge Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen auszufüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111884Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0040OB00334_98S0000_004