RS OGH 1999/3/9 5Ob40/99i, 5Ob173/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1999
beobachten
merken

Norm

MRG §1 Abs3
WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1
2.WÄG ArtV Abs2
2.WÄG ArtV Abs3

Rechtssatz

Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, ist § 1 Abs 3 MRG idF des 2. WÄG eine Verweisungsnorm auf die zwingenden Bestimmungen des § 20 WGG. Auf den jeweiligen Eigentümer kommt es im Regelfall im Gegensatz zur früheren Fassung des § 1 Abs 3 MRG nicht mehr an. Auf alle Fragen, die im zeitlichen Geltungsbereich der Neuregelung des 2. WÄG, also nach dem 1. 3. 1991 verwirklicht wurden, ist zufolge der in Art V Abs 2 und 3 des 2. WÄG enthaltenen Übergangsbestimmungen für die Frage der Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen des MRG oder des WGG § 20 Abs 1 WGG maßgeblich. Während für vor dem 1. 3. 1991 verwirklichte Sachverhalte noch altes Recht heranzuziehen ist, ist für alle nach dem 28. 2. 1991 verwirklichten Sachverhalte ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (WoBl 1995/48), so auch auf eine nach diesem Zeitpunkt geltend gemachte Wertsicherung, das neue Recht des § 20 WGG maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111647

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0050OB00040_99I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten