RS OGH 1999/3/9 4Ob334/98s

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Norm

GenG §5
  1. GenG § 5 heute
  2. GenG § 5 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024
  3. GenG § 5 gültig von 29.07.1920 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 328/1920

Rechtssatz

Zu dem in § 5 GenG festgesetzten zwingenden Inhalt des Genossenschaftsvertrags können weitere Bestimmungen kommen, die auch Nebenpflichten der Genossenschafter festlegen können. Als Nebenpflichten kommen vor allem Nebenleistungen in Betracht; überdies werden Lieferungs-(Andienungs-) oder Abnahmepflichten zugelassen.Zu dem in Paragraph 5, GenG festgesetzten zwingenden Inhalt des Genossenschaftsvertrags können weitere Bestimmungen kommen, die auch Nebenpflichten der Genossenschafter festlegen können. Als Nebenpflichten kommen vor allem Nebenleistungen in Betracht; überdies werden Lieferungs-(Andienungs-) oder Abnahmepflichten zugelassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111881

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0040OB00334_98S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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