RS OGH 1999/3/16 14Os155/98, 14Os107/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1999
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Norm

StGB §310

Rechtssatz

Zur Frage des Geheimnischarakters der Anzahl und der Namen der in

einem nicht offenen Vergabeverfahren (§ 21 BVergG, BGBl I 56/1997)

zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 155/98
    Entscheidungstext OGH 16.03.1999 14 Os 155/98
  • 14 Os 107/99
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 14 Os 107/99
    Beisatz: Die Hintanhaltung von Preisabsprachen bildet einen der Kernpunkte des Vergabeverfahrens, weshalb durch strenge Verfahrensvorschriften Preisvergleiche vor Anbotseröffnung vermieden werden sollen und auch Mitteilungen über die Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren - vorliegend durch Abholung der Ausschreibungsunterlagen - bekundet haben, unter die Geheimhaltungspflicht fallen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111834

Dokumentnummer

JJR_19990316_OGH0002_0140OS00155_9800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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