RS OGH 1999/3/18 8Ob321/98h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1999
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Norm

ZPO §41
ZPO §50
RATG §6

Rechtssatz

Bei Ansprüchen in ausländischer Währung ist für die Bemessungsgrundlage der Kosten sämtlicher Instanzen der Wechselkurs zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich.

Bei einer echten Valutaschuld ist der Devisenmittelkurs zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111756

Im RIS seit

17.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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