Norm
UVG §15Rechtssatz
Dem durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vertretenen Bund ist ein Recht zum Antrag auf Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach § 20 Abs 1 Z 4 UVG zuzubilligen.Dem durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vertretenen Bund ist ein Recht zum Antrag auf Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, UVG zuzubilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111782Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009