RS OGH 2025/1/30 1Ob55/99s; 3Ob36/99m; 7Ob254/03h; 7Ob148/05y; 6Ob100/05g; 1Ob66/08z; 5Ob55/24k

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Rechtssatz

Das Anbringen und die Zurückweisung (Abweisung) einer negativen Feststellungsklage bewirkt keine Unterbrechung der Verjährung. Träte sonst die Verjährung einer Forderung deshalb ein, weil infolge Anhängigkeit einer negativen Feststellungsklage die Einbringung einer positiven Feststellungsklage - wegen Streitanhängigkeit - nicht möglich war, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchswerbers dadurch gewahrt, dass er einem allfälligen Verjährungseinwand die Repilk der Arglist entgegenhalten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111791

Im RIS seit

23.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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