Norm
WRG §31Rechtssatz
Der Regelungszweck des § 31 WRG erfordert es bei Vorhandensein mehrerer - auch zeitlich aufeinander folgender - Mitverursacher, selbst bei Feststellbarkeit der Anteile an der Schadenszufügung in jedem Fall, Solidarverpflichtung zur Gefahrenbeseitigung und der Tragung der Kosten gemäß § 31 Abs 3 WRG anzunehmen.Der Regelungszweck des Paragraph 31, WRG erfordert es bei Vorhandensein mehrerer - auch zeitlich aufeinander folgender - Mitverursacher, selbst bei Feststellbarkeit der Anteile an der Schadenszufügung in jedem Fall, Solidarverpflichtung zur Gefahrenbeseitigung und der Tragung der Kosten gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111936Im RIS seit
22.04.1999Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014