RS OGH 2013/11/21 1Ob207/98t, 1Ob65/08b, 1Ob152/10z, 1Ob206/10s, 1Ob30/13p, 1Ob203/13d

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

WRG §31

Rechtssatz

Der Regelungszweck des § 31 WRG erfordert es bei Vorhandensein mehrerer - auch zeitlich aufeinander folgender - Mitverursacher, selbst bei Feststellbarkeit der Anteile an der Schadenszufügung in jedem Fall, Solidarverpflichtung zur Gefahrenbeseitigung und der Tragung der Kosten gemäß § 31 Abs 3 WRG anzunehmen.Der Regelungszweck des Paragraph 31, WRG erfordert es bei Vorhandensein mehrerer - auch zeitlich aufeinander folgender - Mitverursacher, selbst bei Feststellbarkeit der Anteile an der Schadenszufügung in jedem Fall, Solidarverpflichtung zur Gefahrenbeseitigung und der Tragung der Kosten gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111936

Im RIS seit

22.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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