RS OGH 2015/8/25 5Ob72/99w, 5Ob58/04x, 5Ob212/06x, 3Ob258/06x, 6Ob27/10d, 5Ob27/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

AEUV Lissabon Art63
EG Amsterdam Art 56
stmkGVG §22 Abs2
stmkGVG §22 Abs3
TirGVG 1996 §3 Abs2
TirGVG 1996 §4
Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §5 Abs1
Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §5 Abs4:

Rechtssatz

Über die Gleichstellung ist gegebenenfalls (wenn dies nicht bereits in einem anderen Verfahren als Vorfrage beurteilt wird) eine Negativbestätigung auszustellen (Schneider, Handbuch 91). Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die aufgrund des Europarechts mit Inländern gleichzubehandelnden EU-Bürger nicht als Ausländer gelten und somit nicht dem Abschnitt über den Ausländergrundverkehr (§§ 22 ff), sondern wie Inländer den Abschnitten über den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr beziehungsweise den Baugrundverkehr unterliegen.Über die Gleichstellung ist gegebenenfalls (wenn dies nicht bereits in einem anderen Verfahren als Vorfrage beurteilt wird) eine Negativbestätigung auszustellen (Schneider, Handbuch 91). Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die aufgrund des Europarechts mit Inländern gleichzubehandelnden EU-Bürger nicht als Ausländer gelten und somit nicht dem Abschnitt über den Ausländergrundverkehr (Paragraphen 22, ff), sondern wie Inländer den Abschnitten über den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr beziehungsweise den Baugrundverkehr unterliegen.

Entscheidungstexte

  • RS0111644">5 Ob 72/99w
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 72/99w
  • RS0111644">5 Ob 58/04x
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 58/04x
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die in § 22 Abs 3 StmkGVG normierte Verpflichtung widerspricht der europarechtlichen Regelung über die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EG-Vertrag). Kraft des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts darf diese Bestimmung von den innerstaatlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden. Als gelindestes Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße im Sinn der Judikatur des EuGH ist die Verständigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde erster Instanz anzusehen. (T1)
  • RS0111644">5 Ob 212/06x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 5 Ob 212/06x
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 5 Abs 1 und 4 Wr Ausländergrunderwerbsgesetz. (T2)
  • RS0111644">3 Ob 258/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 258/06x
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zulassung als Bieter bei Zwangsversteigerung. (T3)
  • RS0111644">6 Ob 27/10d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 27/10d
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EG bzw Art 63 AEUV) stehen einem Anteilserwerbsgeschäften vorangehenden Genehmigungsverfahren wie zB nach § 4 Abs 1 lit h TirGVG 1996 entgegen. (T4)
  • RS0111644">5 Ob 27/15d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 27/15d
    Gegenteilig; Beisatz: Die Bindung des Liegenschaftserwerbs durch Personen, die ? wie schweizer (natürliche) Personen ? als Inländer zu behandeln sind, an eine Negativbestätigung ist gemeinschaftswidrig, was unmittelbar im Grundbuchverfahren zu berücksichtigen ist. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111644

Im RIS seit

22.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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