Norm
ABGB §230eRechtssatz
Auch wenn der Pflegschaftsrichter vor seiner Bewilligung der vom gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen vorgeschlagenen Art der Anlegung von Mündelvermögen die zwingend vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen unterlassen hat, kann sich der Bund von der Amtshaftung befreien, wenn er beweist, dass derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem positiven Tun entstanden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111788Im RIS seit
22.04.1999Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011