RS OGH 1999/3/23 1Ob40/99k, 1Ob210/10d

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

ABGB §230e
ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1295 Ia3f
ABGB §1295 IIb1
ABGB §1311 IIa
AHG §1 Abs1 Cd1a

Rechtssatz

Auch wenn der Pflegschaftsrichter vor seiner Bewilligung der vom gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen vorgeschlagenen Art der Anlegung von Mündelvermögen die zwingend vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen unterlassen hat, kann sich der Bund von der Amtshaftung befreien, wenn er beweist, dass derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem positiven Tun entstanden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111788

Im RIS seit

22.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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