RS OGH 1999/3/23 4Ob47/99m

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

ZPO §411 Bf

Rechtssatz

Urteil gegen eine GmbH hat für den Prozeß gegen den Geschäftsführer der GmbH wegen Schadenersatz infolge § 159 StGB keine Tatbestandswirkung. Für den beklagten Geschäftsführer ist dieses Urteil nicht bindend, weil er weder Partei noch Nebenintervenient jenes Verfahrens war und ihm auch nicht der Streit verkündet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111850

Dokumentnummer

JJR_19990323_OGH0002_0040OB00047_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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