Norm
ZPO §411 BfRechtssatz
Urteil gegen eine GmbH hat für den Prozeß gegen den Geschäftsführer der GmbH wegen Schadenersatz infolge § 159 StGB keine Tatbestandswirkung. Für den beklagten Geschäftsführer ist dieses Urteil nicht bindend, weil er weder Partei noch Nebenintervenient jenes Verfahrens war und ihm auch nicht der Streit verkündet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111850Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0040OB00047_99M0000_001