Norm
ZPO §411 BfRechtssatz
Daß der Beklagte an sich nicht legitimiert ist, Einwendungen zu erheben, die ihren Grund in den Rechtsverhältnissen der GmbH haben, schadet nicht, weil der Beklagte mit der Erhebung solcher Einwendungen nicht in die Rechtsverhältnisse der GmbH eingreift, sondern seine Haftung für einen gegen ihn geltend gemachten Schaden abzuwehren sucht. Soweit die Entscheidung SZ 59/116 = JBl 1986, 791 eine gegenteilige Auffassung vertritt, kann sie nicht aufrechterhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111851Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0040OB00047_99M0000_002