Norm
ZPO §18 Abs4Rechtssatz
Auf die Abweisung eines Antrags auf Zurückweisung des Nebenintervenienten, der erst nach Erlöschen des Rechts, sich der Nebenintervention zu widersetzen, gestellt wird, ist § 18 Abs 4 ZPO nicht anwendbar.Auf die Abweisung eines Antrags auf Zurückweisung des Nebenintervenienten, der erst nach Erlöschen des Rechts, sich der Nebenintervention zu widersetzen, gestellt wird, ist Paragraph 18, Absatz 4, ZPO nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111785Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00066_99H0000_001