Norm
KO §21 Abs1Rechtssatz
Der Vertrag ist iSd § 21 Abs.1 KO "vollständig erfüllt", wenn der Werkvertrag zwar mangelhaft erfüllt ist, aber nur unwesentliche und unbehebbare Mängel vorliegen, die lediglich eine Minderung des Entgelts zur Folge haben können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000312Dokumentnummer
JJR_19990325_OLG0009_01500R00038_99I0000_001