RS OGH 1999/3/25 6Ob311/98y, 5Ob105/99y, 9Ob153/00s, 1Ob235/01t, 5Ob10/04p, 8Ob91/03w, 2Ob49/05b, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1999
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Norm

AußStrG §9 A2g
AußStrG §9 Q
ZPO §64
ZPO §73 IIc
ZPO §464 Abs3 II

Rechtssatz

Ein während der Rekursfrist in einem außerstreitigen Verfahren eingebrachter Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbricht die Rekursfrist.

Dies gilt auch dann, wenn ein schon zuvor im Verfahren erster Instanz gestellter Antrag erst nach der Sachentscheidung erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. Die Rekursfrist gegen die Sachentscheidung beginnt erst mit der Abweisung auch des zweiten Verfahrenshilfeantrages zu laufen (kein Widerspruch in RZ 1987/9).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 311/98y
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 311/98y
  • 5 Ob 105/99y
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 105/99y
    Auch; nur: Ein während der Rekursfrist in einem außerstreitigen Verfahren eingebrachter Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbricht die Rekursfrist. (T1)
  • 9 Ob 153/00s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 9 Ob 153/00s
    nur T1
  • 1 Ob 235/01t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 235/01t
    Auch; Beisatz: Nur ein während der Rekursfrist eingebrachter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe unterbricht die Rekursfrist. (T2)
  • 5 Ob 10/04p
    Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 10/04p
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Revisionsrekurs. (T3)
    Beisatz: Erst wenn über den Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig entschieden wurde, kann über den bereits vorliegenden Revisionsrekurs (oder im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe über den vom Anwalt einzubringenden Revisionsrekurs) entschieden werden. (T4)
  • 8 Ob 91/03w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 91/03w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Konkursverfahren. (T5)
  • 2 Ob 49/05b
    Entscheidungstext OGH 01.03.2005 2 Ob 49/05b
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 137/06b
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 137/06b
    Auch; Beisatz: Stellung mehrerer (unerledigter) Verfahrenshilfeanträge noch vor Zustellung des (angefochtenen) Beschlusses. (T6)
  • 7 Ob 126/07s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 126/07s
    Vgl aber; Beisatz: Dass über einen Verfahrenshilfeantrag, mit dem die Erhebung eines (weiteren) Rekurses durch einen Rechtsanwalt angestrebt wird, nicht entschieden wurde, schadet nicht, wenn im Hinblick auf die relative Vertretungspflicht die Revisionswerberin selbst wirksam Rekurs erheben konnte, sie klar darlegte, aus welchen Gründen die Entscheidung bekämpft wird und im Revisionsrekurs gar nicht dargelegt wird, inwiefern eine Verbesserung des Rekurses hätte vorgenommen werden sollen. (T7)
  • 4 Ob 2/09m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 2/09m
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den Rekurs gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag verfasst hat, ist zu schließen, dass die Antragsgegnerin das Rechtsmittel zunächst selbst ausführen wollte. (T8)
  • 7 Ob 56/09z
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 56/09z
    Auch; Beisatz: Sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren ist, dass die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist auch dann eintritt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist für die Entscheidung in der Sache in erster Instanz gestellt wird, jedoch erst nach der Sachentscheidung in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. In diesen Fällen beginnt die Rechtsmittelfrist für die Sachentscheidung daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu laufen. Das gilt auch in Rechtsmittelverfahren, für die keine Anwaltspflicht besteht. (T9)
  • 5 Ob 206/11x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 206/11x
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Grundbuchverfahren. (T10)
  • 1 Ob 22/19w
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 22/19w
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 4/20i
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 4/20i
    Beis wei T6; Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111923

Im RIS seit

24.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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