TE Vwgh Beschluss 2004/9/28 AW 2004/09/0052

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §95;
LDG 1984 §96 Abs1;
LDG 1984 §96 Abs2;
RechtspraktikantenG 1987 §16;
RechtspraktikantenG 1987 §17 Abs1 idF 2001/I/087;
VwGG §30 Abs2;
  1. LDG 1984 § 95 heute
  2. LDG 1984 § 95 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. LDG 1984 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  4. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  5. LDG 1984 § 95 gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  6. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1984 bis 28.02.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den neuerlichen Antrag des Mag. Ing. A, vertreten durch Dr. H und Mag. R, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30. Juni 2004, Zl. DOK-4/2, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem zu hg. Zl. 2004/09/0111 angefochtenen Bescheid wurde die gegen den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19. April 2004 verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 300,-- gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 95 LDG 1984 bestätigt. Der mit der Beschwerde verbunden gewesene Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit hg. Beschluss vom 30. August 2004, Zl. AW 2004/09/0035, abgewiesen, weil der Beschwerdeführer als Rechtspraktikant beim Gericht arbeite und dort ein Einkommen von monatlich ca. EUR 950,-- beziehe und dieses Einkommen ausreiche - insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung -, die verhängte Geldbuße in der Höhe von EUR 300,-- auch ohne unzumutbare Einschränkung zu bezahlen. Mit dem zu hg. Zl. 2004/09/0111 angefochtenen Bescheid wurde die gegen den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19. April 2004 verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 300,-- gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 95, LDG 1984 bestätigt. Der mit der Beschwerde verbunden gewesene Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit hg. Beschluss vom 30. August 2004, Zl. AW 2004/09/0035, abgewiesen, weil der Beschwerdeführer als Rechtspraktikant beim Gericht arbeite und dort ein Einkommen von monatlich ca. EUR 950,-- beziehe und dieses Einkommen ausreiche - insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung -, die verhängte Geldbuße in der Höhe von EUR 300,-- auch ohne unzumutbare Einschränkung zu bezahlen.

Mit dem durch den Beschwerdeführer persönlich eingebrachten neuerlichen Antrag bestätigt der Beschwerdeführer zwar den Bezug eines "Ausbildungsbeitrages gemäß § 17 RPG" von EUR 950,--, meint aber, dieser stelle kein zu berücksichtigendes Einkommen dar. Überdies habe er Verteidigerkosten, die aus dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren resultierten, zu bezahlen. Mit dem durch den Beschwerdeführer persönlich eingebrachten neuerlichen Antrag bestätigt der Beschwerdeführer zwar den Bezug eines "Ausbildungsbeitrages gemäß Paragraph 17, RPG" von EUR 950,--, meint aber, dieser stelle kein zu berücksichtigendes Einkommen dar. Überdies habe er Verteidigerkosten, die aus dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren resultierten, zu bezahlen.

Der einem Rechtspraktikanten nach § 16 Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987 - RPG, gebührende Ausbildungsbeitrag beträgt nach § 17 Abs. 1 RPG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2001, EUR 1.274,20, zuzüglich der gemäß Abs. 2 leg. cit. zustehenden Sonderzahlungen. Der einem Rechtspraktikanten nach Paragraph 16, Rechtspraktikantengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, - RPG, gebührende Ausbildungsbeitrag beträgt nach Paragraph 17, Absatz eins, RPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, EUR 1.274,20, zuzüglich der gemäß Absatz 2, leg. cit. zustehenden Sonderzahlungen.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem ersten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bereits angegeben, dass seine Ehegattin über ein eigenes Einkommen verfügt.

Gemäß § 96 Abs. 1 LDG 1984 ist bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 96, Absatz eins, LDG 1984 ist bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

Nach Abs. 2 leg. cit. darf die Disziplinarkommission die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen: 1. bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und 2. bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug. Nach Absatz 2, leg. cit. darf die Disziplinarkommission die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen: 1. bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und 2. bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

Inwieweit der Vollzug der verhängten Geldbuße durch die Dienstbehörde im Beschwerdefall - mangels eines Dienstbezuges - tatsächlich möglich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hingegen nicht zu beurteilen.

Es liegen damit keine neuen Umstände vor, die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG eine andere Beurteilung als bereits im Beschluss vom 30. August 2004, Zl. AW 2004/09/0035-4, dargelegt rechtfertigen könnten. Es liegen damit keine neuen Umstände vor, die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG eine andere Beurteilung als bereits im Beschluss vom 30. August 2004, Zl. AW 2004/09/0035-4, dargelegt rechtfertigen könnten.

Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 28. September 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Entscheidung über den Anspruch Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090052.A00

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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