RS OGH 2025/3/18 10ObS403/98g; 10ObS365/98v; 10ObS6/99a; 10ObS102/99v; 10ObS336/00k; 10ObS79/10f; 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1999
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Norm

ASVG §131 Abs1
  1. ASVG § 131 heute
  2. ASVG § 131 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 131 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  4. ASVG § 131 gültig von 25.04.2014 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ASVG § 131 gültig von 01.09.2010 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. ASVG § 131 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  7. ASVG § 131 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  8. ASVG § 131 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Rechtssatz

a) Gehört eine ärztliche Leistung, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden darf, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches, ist eine gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Handelt es sich um ärztliche Leistungen, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt worden sind, kann ein Versicherter bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 131 Abs 1 ASVG haben.a) Gehört eine ärztliche Leistung, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden darf, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches, ist eine gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Handelt es sich um ärztliche Leistungen, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt worden sind, kann ein Versicherter bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG haben.

b) Eine Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit (hier: PSA-Wertbestimmung (prostataspezifisches Antigen) auf bestimmte Fachärzte wirkt auf andere Vertragsfachärzte, aber auch auf Wahlärzte).

Entscheidungstexte

  • RS0111711">10 ObS 403/98g
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 403/98g
    Veröff: SZ 72/61
  • RS0111711">10 ObS 365/98v
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 10 ObS 365/98v
    Ähnlich; nur: Gehört eine ärztliche Leistung, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden darf, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches, ist eine gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Handelt es sich um ärztliche Leistungen, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt worden sind, kann ein Versicherter bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 131 Abs 1 ASVG haben. (T1); Beisatz: Hier: Magnetresonanz-Tomographie (MRT)-Untersuchung (T2); Veröff: SZ 72/98
  • RS0111711">10 ObS 6/99a
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 6/99a
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T2
  • RS0111711">10 ObS 102/99v
    Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 102/99v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn in Gesamtverträgen vorgesehen ist, dass nicht jeder Vertragspartner alle notwendigen Leistungen erbringen darf, auf die der Versicherte Anspruch hat, so bedeutet dies noch keine Einschränkung des Krankenbehandlungsanspruches. (T3)
  • RS0111711">10 ObS 336/00k
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 336/00k
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein Vertragsarzt ist im Umfang der Fachgruppenbeschränkung zur Leistung nicht verpflichtet, sondern hat den Patienten an den einschlägigen Facharzt zu überweisen. (T4); Beisatz: Hier: Echokardiographie. (T5)
  • RS0111711">10 ObS 79/10f
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 79/10f
    Vgl auch; Beisatz: Darf ein Vertragsfacharzt für Radiologie - wie im vorliegenden Fall - aufgrund gesamtvertraglicher Verrechnungsbeschränkungen eine Computertomographie mit dem Krankenversicherungsträger nicht verrechnen, besteht auch für einen Versicherten, der eine Computertomographie bei einem Wahlfacharzt für Radiologie in Anspruch nimmt, kein Anspruch auf eine Kostenerstattung gemäß § 131 Abs 1 ASVG. (T6)
  • RS0111711">10 ObS 3/18s
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 3/18s
    Vgl auch; nur: Eine Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit auf bestimmte Fachärzte wirkt auf andere Vertragsfachärzte, aber auch auf Wahlärzte. (T7)
  • RS0111711">10 ObS 101/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 101/24m
    vgl; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111711

Im RIS seit

29.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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