Norm
ABGB §144Rechtssatz
Derjenige, dem das Kind zur Pflege und Erziehung anvertraut ist (auch die Pflegeeltern), kann das Recht, ein minderjähriges Kind auf Urlaubsreisen oder sonstige kürzere Aufenthalte ins Ausland mitzunehmen und zu diesem Zweck die notwendigen Reisedokumente (Pass oder Passersatz) für das Kind zu beschaffen mit Hilfe des Pflegschaftsgerichtes durchsetzen, sofern nicht die in Aussicht genommenen Reisen dem Wohl des Kindes abträglich sind oder dessen Interessen in psychischer oder physischer Hinsicht nachteilig beeinflussen. Maßgeblich ist das Kindeswohl.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111799Im RIS seit
29.04.1999Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023