RS OGH 1999/3/30 10ObS45/99m

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Veröffentlicht am 30.03.1999
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Norm

GSVG §136 Abs4 lita
  1. GSVG § 136 heute
  2. GSVG § 136 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 136 gültig von 01.05.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. GSVG § 136 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  5. GSVG § 136 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Rechtssatz

Stand im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles fest, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes der Klägerin Unterhalt zu leisten hatte, sind damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension gemäß § 136 Abs 4 lit a GSVG erfüllt. Im vorliegenden Fall ist der Versicherte zwar nach Erlassung des Versäumungsurteiles, jedoch noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verstorben.Stand im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles fest, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes der Klägerin Unterhalt zu leisten hatte, sind damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension gemäß Paragraph 136, Absatz 4, Litera a, GSVG erfüllt. Im vorliegenden Fall ist der Versicherte zwar nach Erlassung des Versäumungsurteiles, jedoch noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verstorben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111991

Dokumentnummer

JJR_19990330_OGH0002_010OBS00045_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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