RS OGH 1999/4/6 14Os47/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1999
beobachten
merken

Norm

StPO §262 Ba
StPO §262 Bb
StPO §267 A, StPO §267 B

Rechtssatz

Identität von Anklagesachverhalt und Urteilssachverhalt. Die Staatsanwaltschaft lastete dem Angeklagten an, einen ehemaligen Dienstnehmer dadurch betrügerisch geschädigt zu haben, dass er ihm bei Abschluss eines Vergleiches anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses das Bestehen von berechtigten Lohnansprüchen verschwiegen und ihm die Lohnabrechnungen vorenthalten hat. Bei der Beweiswiederholung im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen das anklagekonforme Ersturteil konnte eine betrügerische Täuschung anläßlich dieses Vergleichsabschlusses nicht nachgewiesen werden, doch ist dabei hervorgekommen, dass der Angeklagte seinen Dienstnehmer allenfalls schon während des aufrechten Dienstverhältnisses laufend über die ihm zustehenden Lohnansprüche getäuscht und ihn dadurch am Vermögen geschädigt haben könnte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, das in die strafrechtliche Prüfung des geänderten Sachverhaltes mangels Identität mit dem Anklagesachverhalt nicht eingetreten ist, hat der Oberste Gerichtshof eine solche Sachverhaltsidentität bejaht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111827

Im RIS seit

06.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten