RS OGH 1999/4/13 5Ob83/99p, 5Ob75/01t, 5Ob115/09m, 5Ob147/09t, 5Ob244/12m, 6Ob244/15y, 6Ob169/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1999
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Norm

WEG 1975 §18 Abs1 Z3
WEG 2002 §21 Abs3

Rechtssatz

Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen. Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch länger zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen, doch nimmt mit der Länge des Beobachtungszeitraums das Gewicht einer Häufung von Verwaltungsmängeln ab. Verteilen sich die Mängel auf einen langen Zeitraum, dann behalten sie die Qualität einzelner Fehlleistungen, die noch keinen Rückschluß auf eine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten zulassen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 83/99p
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 83/99p
  • 5 Ob 75/01t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 75/01t
    Vgl auch; nur: Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen. (T1)
  • 5 Ob 115/09m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 115/09m
    nur T1
  • 5 Ob 147/09t
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 147/09t
    Vgl auch; Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei einer Mehrzahl von Pflichtverletzungen des Verwalters in einer Gesamtschau zu beurteilen, ob sie - mögen auch einzelne für sich allein genommen minder bedeutend erscheinen - insgesamt eine so gravierende Störung der Vertrauensbasis bewirkt haben, dass die Abberufung auch durch einen einzelnen Wohnungseigentümer gerechtfertigt erscheint. (T2)
  • 5 Ob 244/12m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 244/12m
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 244/15y
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 244/15y
    Vgl auch; Beisatz: Eine einzelne Pflichtverletzung, die noch nicht als grob zu bezeichnen ist, kann jedoch für sich keinen Abberufungsgrund bilden, weil diese Ansicht dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 27 Abs 2 Z 1 PSG widersprechen würde, der eben eine grobe Pflichtverletzung verlangt. (T3)
  • 6 Ob 169/20a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 169/20a
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Abberufung des Verwalters einer Miteigentumsgemeinschaft. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111894

Im RIS seit

13.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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