RS OGH 2025/8/12 7Ob292/98m; 1Ob286/01t; 8Ob3/07k; 1Ob208/07f; 6Ob211/08k; 8ObA61/08s; 8ObA76/09y; 8

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Veröffentlicht am 14.04.1999
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Norm

HVertrG §22 Abs1

Rechtssatz

Sowohl Unternehmer als auch Handelsvertreter müssen unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Bestehen eines wichtigen Grundes die vorzeitige Auflösung erklären. Ein sachlich nicht gerechtfertigtes Zuwarten muss objektiv dahin gedeutet werden, dass der Auflösungsberechtigte die Fortsetzung des Handelsvertreter-Vertragsverhältnisses trotz des Auflösungsgrundes im konkreten Fall nicht als unzumutbar empfindet, weshalb eine "Verwirkung" eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111862

Im RIS seit

14.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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