RS OGH 1999/4/14 7Ob292/98m, 1Ob286/01t, 8Ob3/07k, 1Ob208/07f, 6Ob211/08k, 8ObA61/08s, 8ObA76/09y, 8

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Veröffentlicht am 14.04.1999
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Norm

HVertrG §22 Abs1

Rechtssatz

Sowohl Unternehmer als auch Handelsvertreter müssen unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Bestehen eines wichtigen Grundes die vorzeitige Auflösung erklären. Ein sachlich nicht gerechtfertigtes Zuwarten muss objektiv dahin gedeutet werden, dass der Auflösungsberechtigte die Fortsetzung des Handelsvertreter-Vertragsverhältnisses trotz des Auflösungsgrundes im konkreten Fall nicht als unzumutbar empfindet, weshalb eine "Verwirkung" eintritt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 292/98m
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 292/98m
  • 1 Ob 286/01t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 286/01t
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Auflösungsanspruch ist verwirkt, denn die Partei hat die Aufrechterhaltung des Vertrags trotz des von ihr angenommenen Auflösungsgrunds noch mehr als ein Jahr beziehungsweise mehr als zwei Jahre lang geduldet und damit klar zu erkennen gegeben, dass sie die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht als unzumutbar empfindet. (T1)
  • 8 Ob 3/07k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 3/07k
    Vgl auch; Veröff: SZ 2007/58
  • 1 Ob 208/07f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 208/07f
    Auch; nur: Sowohl Unternehmer als auch Handelsvertreter müssen unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Bestehen eines wichtigen Grundes die vorzeitige Auflösung erklären. (T2)
  • 6 Ob 211/08k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 211/08k
    Vgl
  • 8 ObA 61/08s
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObA 61/08s
    Vgl auch; nur T2
  • 8 ObA 76/09y
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 ObA 76/09y
    Vgl auch; Beisatz: Ob der Unternehmer den Auflösungsgrund unverzüglich geltend gemacht hat, kann nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. (T3)
  • 8 ObA 31/10g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 31/10g
    Beis wie T3
  • 7 Ob 17/18b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 17/18b
    Vgl aber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111862

Im RIS seit

14.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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