RS OGH 2003/4/10 8Ob63/99v, 8Ob254/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1999
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Norm

ZPO §554
ZPO §557
  1. ZPO § 554 gültig von 01.01.1898 bis 31.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009
  1. ZPO § 557 heute
  2. ZPO § 557 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 557 gültig von 01.10.1979 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Ist der Wechsel wegen Fehlens eines im Art 1 WG angeführten notwendigen Bestandteiles ungültig, dann ist nicht nur der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages abzuweisen, sondern trotz § 554 ZPO auch nicht das ordentliche Wechselverfahren einzuleiten und die Wechselklage zurückzuweisen.Ist der Wechsel wegen Fehlens eines im Artikel eins, WG angeführten notwendigen Bestandteiles ungültig, dann ist nicht nur der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages abzuweisen, sondern trotz Paragraph 554, ZPO auch nicht das ordentliche Wechselverfahren einzuleiten und die Wechselklage zurückzuweisen.

Lediglich dann, wenn - etwa infolge von Streichungen und Verbesserungen - Bedenken gegen die Echtheit eines alle wesentlichen Bestandteile aufweisenden Wechsels bestehen, ist zwar der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungauftrages abzuweisen, die Klage aber nicht zurückzuweisen, sondern darüber gemäß § 554 ZPO des ordentliche Verfahren einzuleiten.Lediglich dann, wenn - etwa infolge von Streichungen und Verbesserungen - Bedenken gegen die Echtheit eines alle wesentlichen Bestandteile aufweisenden Wechsels bestehen, ist zwar der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungauftrages abzuweisen, die Klage aber nicht zurückzuweisen, sondern darüber gemäß Paragraph 554, ZPO des ordentliche Verfahren einzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111818

Dokumentnummer

JJR_19990415_OGH0002_0080OB00063_99V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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