Norm
AZG §3Rechtssatz
Die Höchstgrenzen des § 9 Abs 1 AZG werden nicht dadurch verändert, daß in die Arbeitswoche ein Feiertag fällt. Hat der Arbeitnehmer in den ersten drei Tagen der Woche 42,4 Stunden gearbeitet, ist er bei gleichmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage verpflichtet, am vierten Tag bis zum Erreichen der Wochenhöchstgrenze Normalarbeit zu verrichten (AZG idF vor den Novellen BGBl I 1997/8 und BGBl I 1997/46).Die Höchstgrenzen des Paragraph 9, Absatz eins, AZG werden nicht dadurch verändert, daß in die Arbeitswoche ein Feiertag fällt. Hat der Arbeitnehmer in den ersten drei Tagen der Woche 42,4 Stunden gearbeitet, ist er bei gleichmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage verpflichtet, am vierten Tag bis zum Erreichen der Wochenhöchstgrenze Normalarbeit zu verrichten (AZG in der Fassung vor den Novellen BGBl römisch eins 1997/8 und BGBl römisch eins 1997/46).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111752Dokumentnummer
JJR_19990415_OGH0002_008OBA00273_98Z0000_001