RS OGH 1999/4/15 8ObA273/98z, 8ObA35/02h

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Norm

AZG §3
AZG §6
AZG §9

Rechtssatz

Die Höchstgrenzen des § 9 Abs 1 AZG werden nicht dadurch verändert, daß in die Arbeitswoche ein Feiertag fällt. Hat der Arbeitnehmer in den ersten drei Tagen der Woche 42,4 Stunden gearbeitet, ist er bei gleichmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage verpflichtet, am vierten Tag bis zum Erreichen der Wochenhöchstgrenze Normalarbeit zu verrichten (AZG idF vor den Novellen BGBl I 1997/8 und BGBl I 1997/46).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 273/98z
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 273/98z
    Veröff: SZ 72/71
  • 8 ObA 35/02h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 35/02h
    Vgl; Beisatz: Bei Bei unterschiedlicher Arbeitsverteilung ist grundsätzlich auf den einzelnen Arbeitstag abzustellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111752

Dokumentnummer

JJR_19990415_OGH0002_008OBA00273_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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