Norm
StVO §89 Abs2Rechtssatz
Der kurzzeitige Versuch, den abgestorbenen Motor eines auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs wieder zu starten, verstößt nicht gegen die Pflicht des Lenkers gemäß § 89 Abs 2 StVO (Ablehnung der älteren Rechtsprechung RIS-Justiz RS 0058938; ZVR 1967/92).Der kurzzeitige Versuch, den abgestorbenen Motor eines auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs wieder zu starten, verstößt nicht gegen die Pflicht des Lenkers gemäß Paragraph 89, Absatz 2, StVO (Ablehnung der älteren Rechtsprechung RIS-Justiz RS 0058938; ZVR 1967/92).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111902Dokumentnummer
JJR_19990415_OGH0002_0020OB00109_99I0000_001