RS OGH 2004/8/3 2Ob96/99b, 2Ob74/00x, 1Ob358/99z, 5Ob32/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1999
beobachten
merken

Norm

EuGVÜ Art17 Abs1
LGVÜ Art17 Abs1

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut des Art 17 Abs 1 LGVÜ geht hervor, daß eine Prorogation ein Gericht oder die Gerichte eines Staates ausschließlich zuständig macht. Damit werden sowohl die allgemeine Wohnsitzzuständigkeit des Art 2 als auch die besonderen Zuständigkeitsregeln der Art 5 und 6 ausgeschlossen (EuGH 17. 1. 1980, Rs 56/79, Zellger/Salinitri I, Slg 1980, 89).Schon aus dem Wortlaut des Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ geht hervor, daß eine Prorogation ein Gericht oder die Gerichte eines Staates ausschließlich zuständig macht. Damit werden sowohl die allgemeine Wohnsitzzuständigkeit des Artikel 2, als auch die besonderen Zuständigkeitsregeln der Artikel 5 und 6 ausgeschlossen (EuGH 17. 1. 1980, Rs 56/79, Zellger/Salinitri römisch eins, Slg 1980, 89).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111897

Dokumentnummer

JJR_19990415_OGH0002_0020OB00096_99B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten