Norm
EuGVÜ Art17 Abs1Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des Art 17 Abs 1 LGVÜ geht hervor, daß eine Prorogation ein Gericht oder die Gerichte eines Staates ausschließlich zuständig macht. Damit werden sowohl die allgemeine Wohnsitzzuständigkeit des Art 2 als auch die besonderen Zuständigkeitsregeln der Art 5 und 6 ausgeschlossen (EuGH 17. 1. 1980, Rs 56/79, Zellger/Salinitri I, Slg 1980, 89).Schon aus dem Wortlaut des Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ geht hervor, daß eine Prorogation ein Gericht oder die Gerichte eines Staates ausschließlich zuständig macht. Damit werden sowohl die allgemeine Wohnsitzzuständigkeit des Artikel 2, als auch die besonderen Zuständigkeitsregeln der Artikel 5 und 6 ausgeschlossen (EuGH 17. 1. 1980, Rs 56/79, Zellger/Salinitri römisch eins, Slg 1980, 89).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111897Dokumentnummer
JJR_19990415_OGH0002_0020OB00096_99B0000_002