RS OGH 1999/4/20 6R85/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1999
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Norm

ABGB §1295
ABGB §1297
ABGB §1304
KSchG §6 Abs1 Z9

Rechtssatz

Die Veranstalter einer "Rave-Clubbing-Party" haften für die gesundheitlichen Folgen des Abspielens (zu) lauter Musik (hier: Eintritt von Gehörschäden bei Besuchern).

Eine Freizeichnungsklausel in Warnhinweisen führt zu keinem Ausschluß der Haftung für leicht fahrlässig verursachte Personenschäden; deren Mißachtung kann aber ein Mitverschulden begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:1999:RRD0000014

Dokumentnummer

JJR_19990420_LG00469_00600R00085_99P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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