Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Die Veranstalter einer "Rave-Clubbing-Party" haften für die gesundheitlichen Folgen des Abspielens (zu) lauter Musik (hier: Eintritt von Gehörschäden bei Besuchern).
Eine Freizeichnungsklausel in Warnhinweisen führt zu keinem Ausschluß der Haftung für leicht fahrlässig verursachte Personenschäden; deren Mißachtung kann aber ein Mitverschulden begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:1999:RRD0000014Dokumentnummer
JJR_19990420_LG00469_00600R00085_99P0000_001