Norm
ZPO §474 Abs1Rechtssatz
Überweist das Berufungsgericht des Vorprozesses die Wiederaufnahmsklage an das Erstgericht, richtet sich die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Überweisungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2 zweiter Fall ZPO.Überweist das Berufungsgericht des Vorprozesses die Wiederaufnahmsklage an das Erstgericht, richtet sich die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Überweisungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111924Dokumentnummer
JJR_19990422_OGH0002_0060OB00316_98H0000_001