Norm
StGB §23 Abs1Rechtssatz
Die Anwendung des § 39 StGB schließt eine Einweisung in eine Anstalt nach § 23 Abs 1 StGB grundsätzlich nicht aus (kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, keine unvertretbare Mißachtung der Bestimmungen über die Strafbemessung).Die Anwendung des Paragraph 39, StGB schließt eine Einweisung in eine Anstalt nach Paragraph 23, Absatz eins, StGB grundsätzlich nicht aus (kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, keine unvertretbare Mißachtung der Bestimmungen über die Strafbemessung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112011Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0110OS00023_9900000_001