Norm
StVG §152aRechtssatz
Das ungenützte Verstreichenlassen der dreitägigen Rechtsmittelanmeldefrist bewirkt (hinsichtlich der bei der Verkündung anwesenden Parteien) die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses über die bedingte Entlassung nach § 152a StVG.Das ungenützte Verstreichenlassen der dreitägigen Rechtsmittelanmeldefrist bewirkt (hinsichtlich der bei der Verkündung anwesenden Parteien) die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses über die bedingte Entlassung nach Paragraph 152 a, StVG.
(gegen OLG Wien 19 Bs 370/97 = RW0000208)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111874Im RIS seit
27.05.1999Zuletzt aktualisiert am
28.02.2011