RS OGH 2011/10/12 4Ob79/99t, 1Ob359/99x, 7Ob161/00b, 8Ob74/00s, 6Ob218/00b, 4Ob54/02y, 6Ob82/02f, 7O

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

HVertrG §24

Rechtssatz

Beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs ist regelmäßig nicht zu erwarten, daß der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einem in sein Werkstättennetz eingegliederten Händler erhebliche Vorteile iSd § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG ziehen kann, weshalb dieser Geschäftsbereich in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG nicht einzubeziehen ist.Beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs ist regelmäßig nicht zu erwarten, daß der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einem in sein Werkstättennetz eingegliederten Händler erhebliche Vorteile iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, HVertrG ziehen kann, weshalb dieser Geschäftsbereich in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach Paragraph 24, HVertrG nicht einzubeziehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112214

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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