RS OGH 2023/12/19 1Ob109/99g; 10Ob23/14a; 10Ob30/15g; 10Ob38/17m; 6Ob224/18m; 10Ob37/20v; 10Ob41/19f

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Rechtssatz

Ein während eines Monats eintretender Herabsetzungsgrund führt erst zum nächsten Monatsersten zur Verringerung der Unterhaltspflicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111944

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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