Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Haben die Beklagten in Kenntnis des von der Klägerin angebotenen Informationsdienstes unter dem Domain Namen "jusline.co.at/jusline" den strittigen Domain Namen für die Drittbeklagte einzig und allein deshalb registrieren lassen, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern und um sich eine spätere Überschreibung dieser Internet-Adresse von der Klägerin finanziell abgelten lassen zu können, dann handeln sie sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Haben die Beklagten in Kenntnis des von der Klägerin angebotenen Informationsdienstes unter dem Domain Namen "jusline.co.at/jusline" den strittigen Domain Namen für die Drittbeklagte einzig und allein deshalb registrieren lassen, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern und um sich eine spätere Überschreibung dieser Internet-Adresse von der Klägerin finanziell abgelten lassen zu können, dann handeln sie sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111873Im RIS seit
27.04.1999Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025