RS OGH 2025/1/21 4Ob105/99s; 4Ob141/05x; 4Ob149/24a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1999
beobachten
merken

Norm

UWG §1 C2
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Haben die Beklagten in Kenntnis des von der Klägerin angebotenen Informationsdienstes unter dem Domain Namen "jusline.co.at/jusline" den strittigen Domain Namen für die Drittbeklagte einzig und allein deshalb registrieren lassen, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern und um sich eine spätere Überschreibung dieser Internet-Adresse von der Klägerin finanziell abgelten lassen zu können, dann handeln sie sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Haben die Beklagten in Kenntnis des von der Klägerin angebotenen Informationsdienstes unter dem Domain Namen "jusline.co.at/jusline" den strittigen Domain Namen für die Drittbeklagte einzig und allein deshalb registrieren lassen, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern und um sich eine spätere Überschreibung dieser Internet-Adresse von der Klägerin finanziell abgelten lassen zu können, dann handeln sie sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

  • RS0111873">4 Ob 105/99s
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 105/99s
  • RS0111873">4 Ob 141/05x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 141/05x
    Auch; Beisatz: Sittenwidriges Domain Grabbing liegt vor, wenn der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. (T1)
  • RS0111873">4 Ob 149/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 149/24a
    vgl; Beisatz: Ob Domain-Grabbing im Sinne eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs gemäß § 1 UWG vorliegt, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111873

Im RIS seit

27.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten