RS OGH 1999/4/27 1Ob67/99f

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

ZPO §473a

Rechtssatz

Hat das Erstgericht - aus rechtlichen Überlegungen - auf einen Teil des Vorbringens der Beklagten - hier: zur Vertragsauflösung - nicht Bedacht genommen, und sind die Kläger in ihrer Berufung auf diese Umstände gleichfalls nicht eingegangen, so waren die Beklagten aber gemäß § 473a Abs 1 ZPO verpflichtet, die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens spätetestens im vorbereitenden Schriftsatz gemäß § 473a ZPO zu rügen. Andernfalls bestand für das Berufungsgericht keinerlei Veranlassung, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111988

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0010OB00067_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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