RS OGH 1999/4/27 1Ob67/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

ZPO §473a
  1. ZPO § 473a heute
  2. ZPO § 473a gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 473a gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Rechtssatz

Hat das Erstgericht - aus rechtlichen Überlegungen - auf einen Teil des Vorbringens der Beklagten - hier: zur Vertragsauflösung - nicht Bedacht genommen, und sind die Kläger in ihrer Berufung auf diese Umstände gleichfalls nicht eingegangen, so waren die Beklagten aber gemäß § 473a Abs 1 ZPO verpflichtet, die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens spätetestens im vorbereitenden Schriftsatz gemäß § 473a ZPO zu rügen. Andernfalls bestand für das Berufungsgericht keinerlei Veranlassung, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.Hat das Erstgericht - aus rechtlichen Überlegungen - auf einen Teil des Vorbringens der Beklagten - hier: zur Vertragsauflösung - nicht Bedacht genommen, und sind die Kläger in ihrer Berufung auf diese Umstände gleichfalls nicht eingegangen, so waren die Beklagten aber gemäß Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO verpflichtet, die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens spätetestens im vorbereitenden Schriftsatz gemäß Paragraph 473 a, ZPO zu rügen. Andernfalls bestand für das Berufungsgericht keinerlei Veranlassung, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111988

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0010OB00067_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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