Norm
ZPO §473aRechtssatz
Hat das Erstgericht - aus rechtlichen Überlegungen - auf einen Teil des Vorbringens der Beklagten - hier: zur Vertragsauflösung - nicht Bedacht genommen, und sind die Kläger in ihrer Berufung auf diese Umstände gleichfalls nicht eingegangen, so waren die Beklagten aber gemäß § 473a Abs 1 ZPO verpflichtet, die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens spätetestens im vorbereitenden Schriftsatz gemäß § 473a ZPO zu rügen. Andernfalls bestand für das Berufungsgericht keinerlei Veranlassung, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.Hat das Erstgericht - aus rechtlichen Überlegungen - auf einen Teil des Vorbringens der Beklagten - hier: zur Vertragsauflösung - nicht Bedacht genommen, und sind die Kläger in ihrer Berufung auf diese Umstände gleichfalls nicht eingegangen, so waren die Beklagten aber gemäß Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO verpflichtet, die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens spätetestens im vorbereitenden Schriftsatz gemäß Paragraph 473 a, ZPO zu rügen. Andernfalls bestand für das Berufungsgericht keinerlei Veranlassung, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111988Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0010OB00067_99F0000_001