RS OGH 1999/4/27 1Ob41/99g, 3Ob277/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

ABGB §6

Rechtssatz

Gesetze sind verfassungskonform auszulegen. Das rechtsstaatliche Prinzip der Verfassungsordnung verlangt ein Mindestmaß an Zugänglichkeit und Verständlichkeit genereller Rechtsnormen. Diesen Anforderungen entspricht eine Regelung nicht, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Fähigkeiten und Erfahrung sowie archivarischer Fleiß erforderlich sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 41/99g
    Veröff: SZ 72/75
  • 3 Ob 277/06s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 277/06s
    Vgl auch; Beisatz: Komplizierte Gesetze allein, soferne sie nicht geradezu unlösbare „Denksportaufgaben" stellen, geben noch keinen Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken. (T1); Beisatz: Hier: § 48 bgld NaturschutzG LGBl 1991/27. (T2); Veröff: SZ 2007/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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