Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Tatsachenmitteilungen in der schriftlichen Ausfertigung eines wirksamen Mißtrauensantrags nach § 31 oö GdO 1990 idgF stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der antragstellenden und darüber abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats.Tatsachenmitteilungen in der schriftlichen Ausfertigung eines wirksamen Mißtrauensantrags nach Paragraph 31, oö GdO 1990 idgF stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der antragstellenden und darüber abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111938Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0010OB00092_99G0000_001