RS OGH 1999/4/27 1Ob41/99g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1999
beobachten
merken

Norm

ZPO §473a

Rechtssatz

Das Berufungsgericht hat § 473a Abs 1 ZPO auch dann anzuwenden, wenn es erwägt, das erstrichterliche Urteil aufzuheben und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.

Das Berufungsgericht hat § 473a ZPO aber auch dann anzuwenden, wenn es das erstrichterliche Urteil ohne Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aufzuheben erwägt, im Berufungsverfahren jedoch gleichzeitig einzelne Streitpunkte endgültig erledigt werden sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112019

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0010OB00041_99G0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten