RS OGH 1999/4/28 3Ob386/97d

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Veröffentlicht am 28.04.1999
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Norm

EO §79
BGB §1587ff
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art3
  1. EO § 79 heute
  2. EO § 79 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 79 gültig von 01.12.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 79 gültig von 01.10.1995 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 79 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Einer ausländischen Entscheidung, die im Zusammenhang mit einem Scheidungsausspruch einem österreichischen Staatsangehörigen eine Leistung auferlegt, zu welcher er bei Anwendung österreichischen internationalen Privatrechts und damit österreichischen materiellen Rechtes nicht verurteilt hätte werden können, ist aufgrund des Art 3 Abs 2 des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages die Vollstreckbarerklärung zu versagen, ohne dass es sich dabei um die Wahrung des ordre public handelte. (hier: "schuldrechtlicher" Versorgungsausgleichsanspruch nach BGB).Einer ausländischen Entscheidung, die im Zusammenhang mit einem Scheidungsausspruch einem österreichischen Staatsangehörigen eine Leistung auferlegt, zu welcher er bei Anwendung österreichischen internationalen Privatrechts und damit österreichischen materiellen Rechtes nicht verurteilt hätte werden können, ist aufgrund des Artikel 3, Absatz 2, des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages die Vollstreckbarerklärung zu versagen, ohne dass es sich dabei um die Wahrung des ordre public handelte. (hier: "schuldrechtlicher" Versorgungsausgleichsanspruch nach BGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112047

Dokumentnummer

JJR_19990428_OGH0002_0030OB00386_97D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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